Immobilien-/ Wohnungseigentums und Mietrecht

 

Immobilienrecht:

 

Der Begriff des Immobilienrechts fasst eine Vielzahl von Rechtsgebieten zusammen. Wir beraten und vertreten Sie unter anderem im

 

- Maklerrecht

- Grundstücksrecht

- Nachbarrecht

- Pachtrecht

- Grundstückskaufvertragsrecht

- Immobilienfinanzierung

- Architekten- und Ingenieurrecht - Haftungs- und Vergütungsrecht

- Baurecht

- Bauträgerrecht

 

 

Wohnungseigentumsrecht:

 

Wohnungseigentum entsteht durch eine notariell beurkundete so genannte Teilungserklärung/ Teilungsvereinbarung und entsprechende Änderung des Grundbuchs.

 

Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, dass Haus in Wohnungseigentum umzuwandeln. Das jeweilige Sondereigentum an einer Wohnung wird hierdurch einzeln veräußerbar und einzeln vererbbar. Alle Wohnungseigentümer zusammen bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Bei Wohnungseigentum wird unterschieden zwischen dem so genannten Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum. Für sein Sondereigentum ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich und muss die Instandhaltungskosten alleine tragen. Die Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums hingegen werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer verteilt. Das Sondereigentum umfasst grob gesagt den gesamten Innenraum einer Wohnung. Die Fassade des Hauses und der Hof und Garten ist meistens Gemeinschaftseigentum. Bei Fenstern und Rohren beispielsweise kann es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen. Manchmal hilft der Inhalt der Teilungserklärung weiter, in anderen Fällen muss anhand von Rechtsprechung die Zuständigkeit genau geprüft werden.

 

Durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird eine Hausverwaltung bestellt und ein Verwaltervertrag mit dieser abgeschlossen. Die Hausverwaltung ist unter anderem dafür zuständig, die Wirtschaftspläne für jedes Wirtschaftsjahr zu erstellen, die Jahresabrechnungen zu fertigen, Hausgelder und Sonderumlagen einzuziehen und für die Eigentümergemeinschaft zu verwalten und dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftseigentum Instand gehalten wird.

 

In vielen Liegenschaften besteht unter den Eigentümern der Verdacht, dass die bestellte Hausverwaltung nicht ordnungsgemäß arbeitet. Wir überprüfen Ihre Verdachtsmomente und zeigen Ihnen Lösungswege auf.

 

Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar, eine Hausverwaltung wird zu Unrecht bezichtigt, die Liegenschaft nicht ordnungsgemäß zu verwalten. Sie arbeitet ordnungsgemäß, unter den Wohnungseigentümer sind aber säumige Zahler, die ihren Hausgeldverpflichtungen nicht nachkommen. Wenn Sie als Hausverwaltung rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen mit kompetentem Rat und Tat zur Seite.

 

In vielen Liegenschaften kommt es zu Unstimmigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Man ist sich nicht einig über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

 

Mindestens einmal jährlich wird eine Eigentümerversammlung einberufen. In dieser Versammlung fassen die Eigentümer Beschlüsse, die die Verwaltung der Liegenschaft betreffen. Niemand ist hierbei verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen. Enthaltungen sind ebenso wie Gegenstimmen grundsätzlich möglich.

 

Wenn in Ihrer Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse mehrheitlich gefasst wurden, mit denen Sie nicht einverstanden sind, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung! Eine gerichtliche Anfechtung dieser Beschlüsse ist nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung möglich! Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Inhalt des gefassten Beschlusses wirksam bleibt.

 

 

Mietrecht:

 

Wie lange beträgt meine Kündigungsfrist?

Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren?

Kann ich von meinem Mieter die Renovierung der Wohnung verlangen?

Kann ich meinem Vertragspartner den Mietvertrag kündigen?

Was mache ich, wenn mein Mieter keine Miete mehr zahlt?

Habe ich Erstattungsansprüche gegen meinen Vermieter, weil ich auf eigene Kosten die Wohnung aufgewertet habe?

Wie gestalte ich als gewerblicher Mieter meinen Mietvertrag am sinnvollsten, damit er für mich nicht ein wirtschaftliches Risiko darstellt?

Ist meine Betriebskostenabrechnung in Ordnung?

 

Viele dieser und weiterer Fragen lassen sich im Rahmen einer Erstberatung bereits beantworten.

 

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie Ansprüche aus einem Mietvertrag gegen Ihren Vertragspartner haben, überprüfen wir dies gerne und beraten Sie, wie Sie am schnellsten Ihre Ansprüche effizient durchsetzen können und leiten entsprechende Maßnahmen ein.

 

Um Fallstricke in der mietvertraglichen Gestaltung aus dem Wege zu gehen, überprüfen wir vor Vertragsunterzeichnung Ihren Mietvertrag auf unwirksame Regelungen hin und machen Ihnen Vorschläge, wie Sie Ihre Interessen durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung besser durchsetzen können oder entwerfen Ihnen einen auf Ihre Interessenlage hin zugeschnittenen Mietvertrag.

 

Hierbei ist zu beachten, dass sich das Mietrecht in folgende zwei Bereiche gliedert:

 

- gewerbliches Mietrecht

- Wohnraummietrecht

 

Viele Rechtsvorschriften des Mietrechts sind sowohl auf das Wohnraummietrecht als auch das gewerbliche Mietrecht anzuwenden.

 

In einigen Bereichen gibt es jedoch weit reichende Unterschiede, die nicht jedem Mieter und Vermieter bekannt sind.

 

So kann beispielsweise ein Vermieter von gewerblich genutztem Wohnraum nach entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung bestimmte Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die im Wohnraummietrecht nicht umlegbar sind. Die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen ist im Wohnraummietrecht völlig anders ausgestaltet als im gewerblichen Mietrecht. Auch die vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist in unterschiedlichem Maße möglich. Im momentan brisanten und von einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägten Bereich der Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln in Mietverträgen ist eine Angleichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wohnraummiete zu der zum gewerblich genutzten Mietobjekt zu beobachten.

 

 

mehr Infos unter news