Immobilienrecht
Berechnungsmethode der
Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehen
BGH, Urteil vom
30.11.2004, Az: XI ZR 285/03
Kreditinstitute
haben eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der
Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bislang
berechneten die Kreditinstitute eine Vorfälligkeitsentschädigung oft
nach dem sog. PEX-Index. Unstreitig bleibt, dass ein Kreditinstitut
bei der vorzeitigen Ablösung von Darlehensverbindlichkeiten eine so
genannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Ungeklärt war
bislang jedoch, in welcher Höhe sie dies dürfen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt
einen Entschädigungsbetrag dar, der den durch die vorzeitige
Ablösung eines Darlehens der Bank entstandenen Schaden kompensieren
soll. Denn dem Kreditinstitut entgehen durch die vorzeitige Ablösung
die festgeschriebenen Zinszahlungen.
Der PEX-Index jedoch
gebe das Marktgeschehen einseitig aus der Sicht der Hypothekenbanken
wieder. Die Kapitalmarkstatistik der Deutschen Bundesbank hingegen
gebe ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von
Pfandbriefen, woran sich die Berechnung der Entschädigung
orientiert.
Der BGH billigte dem geschädigten Kläger
einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen seine Bank
zu, die die Entschädigung nach dem PEX-Index berechnet hatte. Der
Kläger hatte eine zu hohe Entschädigung gezahlt.
Maklerrecht
Aufklärungspflichten des Maklers
BGH, Urteil vom 22.09.2005, III ZR
295/04
Der bei der Beurkundung des
Hauptvertrages anwesende Makler, für den im Wege des Vertrages
zugunsten Dritter ein eigener Provisionsanspruch gegen den
Vertragsgegner seines Kunden begründet wird, ist dem Vertragsgegner
nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. jetzt § 311 II
BGB) zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass
sein Kunde bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss
unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier:
Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) macht.
Wohnungseigentumsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
WEG-Verwalter?
BGH, Beschluss vom 26.02.2006, V ZB
132/05
Der BGH entschied, dass die Anerkennung
der Rechtsfähigkeit der GbR nicht dazuführt, dass die Gesellschaft
Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem
Wohnungseigentumsgesetz sein kann.
Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH, Beschluss vom 02.06.2005, V ZB,
32/05
Der BGH hat in seiner Entscheidung seine
Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeweitet.
Zugleich hat der BGH in der Entscheidung jedoch klargestellt, dass
die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sich nur auf
die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt, bei denen die
Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Dies gilt
also nicht im Innenverhältnis, beispielsweise nicht Anfechtungen
gegen Beschlüsse, die innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
getroffen wurden. Antragsgegner sind in diesem Fall wie zuvor alle
anderen Wohnungseigentümer.
Wohnungseigentümergemeinschaft darf
nicht einfach Beschlüsse kassieren:
Vertrauensschutz eines
Wohnungseigentümers
Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschluss
vom 03.09.2004, 20 W 34/02
Eine Wohnungseigentümerversammlung darf
Beschlüsse nicht ohne weiteres wieder aufheben. Vielmehr müsse in
jedem Einzelfall zuvor geprüft werden, ob ein Wohnungseigentümer
Vertrauensschutz genieße, etwa weil ihm bereits Kosten entstanden
seien. Das Gericht wertete damit das Votum einer
Wohnungseigentümerversammlung als teilweise ungültig. Die
Wohnungseigentümerversammlung hatte ursprünglich beschlossen, einem
Wohnungseigentümer den Umbau der Wohnungstür und das Anbringen einer
Markise zu erlauben. Etwa sechs Monate später hob die Versammlung
diese Entscheidung wieder auf. Der Wohnungseigentümer hatte
inzwischen den Umbau vorgenommen. Das OLG befand, dem bereits
erfolgten Umbau dürfe die Eigentümerversammlung nicht im Nachhinein
einfach wieder die rechtliche Grundlage entziehen. Insoweit genieße
der Wohnungseigentümer Vertrauensschutz. Hinsichtlich der Markise
gelte dies nicht. Da sie noch nicht angebracht und auch noch nicht
gekauft worden sei, stehe der Aufhebung der Zustimmung rechtlich
nichts im Wege.
Mietrecht
Wohnungsrenovierung und Rauchen
BGH, Urteil vom 28.06.2006, VIII ZR 124/05
Rauchende Mieter müssen beim Auszug nicht
die Renovierung ihrer von Qualm verschmutzten Wohnung bezahlen. Das
Rauchen in der Mietwohnung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Der BGH wies damit die
Klage des Vermieters einer Wohnung im baden-württembergischen Hockenheim
auf gut 8000 Euro Schadenersatz ab.
In seinem Urteil definierte der BGH zudem, was er unter einer
"besenreinen" Rückgabe versteht. Besenrein bedeutet die Beseitigung
"grober Verschmutzungen".
Schönheitsreparaturen
Nach dem Gesetz ist es die Pflicht des
Vermieters, die Mietsache - also die Wohnung, das Haus oder die
Geschäftsräume - während der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten. Nutzt sich die Mietsache durch den sog. vertragsgemäßen
Gebrauch ab, ist es die Angelegenheit des Vermieters sie während der
Laufzeit und nach Beendigung des Mietverhältnisses zu
verschönern, also die sog. Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Allerdings ist es üblich, in Mietverträgen
diese Pflicht auf den Mieter abzuwälzen. Da viele Vermieter in der
Vergangenheit diese Überwälzung allerdings zu weitgehend ausgestaltet
haben, hat der BGH in den letzten Jahren verschiedene Klauseln sowohl im
Bereich der Wohnraum-, als auch in der Geschäftsraummiete für unwirksam erklärt
mit der Folge, dass die Pflicht zur Schönheitsreparatur beim Vermieter
bleibt.
So ist die Ausgestaltung des Mietvertrages
mit einer Formularklausel dergestalt, dass der Mieter einen so genannten starren Fristenplan bei
der Durchführung der Schönheitsreparaturen zwingend einzuhalten
hat, unwirksam mit der Folge, dass der Mieter nicht zu renovieren hat.
Jedoch ist jede Klausel unterschiedlich
formuliert und es kommt auf die genaue Ausgestaltung der Formulierung
an, ob die Klausel unwirksam ist oder nicht.
Heißt es in einer Klausel vor der Nennung
von bestimmten Fristen, die bei der Durchführung von
Schönheitsreparaturen eingehalten werden sollen, "in der Regel", so gibt dies
beispielsweise ausreichend Möglichkeit für eine Anpassung der tatsächlichen
Renovierungsintervalle auf das objektiv Erforderliche (BGH, Urteil vom
13.07.2005, VIII ZR 351/04) mit er Folge, dass die Klausel wirksam ist.
Andererseits lässt auch eine bloße Bezugnahme auf starre Fristen
die Klausel unwirksam werden (BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR
106/05).
Weitergehende Gestaltungen sind in der Regel
nur mit einer individualvertraglichen Vereinbarung möglich.
Endrenovierungsklausel
In einem Formularmietvertrag sind sog.
Endrenovierungsklauseln, die den Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der
Vornahme der letzten Schönheitsrenovierung zu einer Renovierung der
Mietsache am Ende des Mietverhältnisses verpflichten, unwirksam (BGH,
Urteil vom
14.05.2003, VIII ZR 308/02).
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag,
die den Mieter dazu verpflichtet, bei Auszug alle Tapeten zu entfernen,
ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH,
Urteil vom
05.04.2006, VIII ZR 109/05). Denn dem Mieter wird dadurch ein
übermäßiger Renovierungsaufwand auferlegt, wenn es in Anbetracht des
Erhaltungszustandes der Tapeten einer Renovierung noch nicht bedarf.
Summierungseffekt
Ein sog. Summierungseffekt liegt vor, wenn
mehrere jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige
Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung
des Vertragspartners des Verwenders der Klauseln führen (BGH, Urteil vom
14.05.2003, VIII ZR, 308/02). Dieser Summierungseffekt lässt dann beide
Klauseln unwirksam werden, unabhängig davon, ob eine oder beide Klauseln
einzeln betrachtet, wirksam wären.
Dieser Summierungseffekt, der zur
Unwirksamkeit beider zu betrachtender Klauseln führt, kann auch
vorliegen, wenn eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere
jedoch eine Individualvereinbarung ist (BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII
ZR, 163/05).
Dieser Summierungseffekt ist oft zu finden
bei dem Zusammenspiel von einer Klausel, die den Mieter zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen verpflichtet und einer
Endrenovierungsverpflichtung.
Auch in Formularmietverträgen über
Geschäftsräume führt die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit
einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen
des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider
Klauseln (BGH, Urteil vom 6.04.2005, XII ZR 308/02, im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02
- NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM
2003, 755).
Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt
Mieter kein Rückforderungsrecht auf erbrachte Abschlagszahlungen
BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 191/05:
Eine verspätete Abrechnung der
Betriebskosten durch ihren Vermieter gibt Mietern in einem laufenden
Mietverhältnis nicht das Recht, ihre bereits erbrachten Vorauszahlungen
zurückzuverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine entsprechende
Rückzahlungsklage zweier Mieter in der Revision entschieden. Die Richter
stellten fest, die Mieter dürften in einem solchen Fall lediglich
weitere Abschlagszahlungen so lange zurückhalten, bis der Vermieter eine
ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erstellt habe.
Stillschweigender Beitritt des anderen
Ehepartners in den Mietvertrag des einen Ehepartners
BGH, Urteil vom 13.07.2005, VIII ZR, 255/04
Ist ein Mietvertrag schriftlich nur mit
einem Ehepartner abgeschlossen worden, so ist ein Beitritt des zweiten
Ehepartners in den Mietvertrag möglich, mit der Folge, dass auch ihn als
Gesamtschuldner alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag treffen.
Indiz für einen solchen Vertragsbeitritt ist, wenn der beitretende
Mieter Schriftverkehr mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung im
eigenen Namen führt und Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
selbst und ohne Zutun des Erstmieters durchführt. Die Annahme des
Vertragsbeitritts wird dann durch schlüssiges Handeln des Vermieters
oder der ihn vertretenden Hausverwaltung erklärt. Im vorliegenden Fall
war ursprünglich Mietvertragspartei der Ehemann. Nach dessen Auszug
lebte die Frau noch mehrere Jahre in der Wohnung und gerierte sich als
Mieterin. So ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich
ein solcher Vertragsbeitritt vorliegt.
Einbehaltungsrecht an Mietkaution
BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05
Die Mietkaution sichert auch noch nicht
fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung
ergeben, und erstreckt sich damit aus Nachforderungen aus einer nach
Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom
Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen
angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden
Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Wiederholte unpünktliche Mietzahlung als
Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses
BGH, Urteil vom 11.01.2006, VIII ZR
364/04
Schon mit Urteil vom 23.09.1987 (VIII ZR
265/ 86) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass fortdauernd
unpünktliche Mietzahlung einen Grund zur fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 543 I BGB darstellen
könne. In seinem Urteil vom 11.01.2006 bestätigte der Senat seine
Rechtsprechung und führte die inhaltlichen Anforderungen weiter aus.
So genügt es, wenn nach dem Ausspruch einer Abmahnung das
vertragswidrige Verhalten auch nur ein weiteres Mal vorkommt, um
eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn vor der Abmahnung mehrmals die
Miete unpünktlich gezahlt wurde. Zu beachten ist jedoch, dass jeder
Einzelfall genau betrachtet werden muss. Denn bei Bagatellfällen ist
auch nach dem Senatsurteil eine Kündigung nicht gerechtfertigt.
Zur Wirksamkeit einer hilfsweise
erklärten ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei
nachträglicher Mietschuldbegleichung
BGH, Urteil vom 16.02.2005, VIII ZR 6/04
Wenn der Vermieter einem Mieter wegen
Zahlungsverzugs außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt
hat, so kann die nachträgliche Zahlung der Rückstände in einer
bestimmten Frist die außerordentliche Kündigung unwirksam werden
lassen, nicht dagegen ohne weiteres die ordentliche Kündigung.
Jedoch ist bei der Prüfung, ob die ordentliche Kündigung wirksam
ist, die Zahlung positiv bei der Ausfüllung des Merkmals der
"schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung aus dem
Mietverhältnis" zu berücksichtigen.
Gesellschaftsrecht und Existenzgründung
Rentenversicherungspflicht für
GmbH-Geschäftsführer?
Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in
allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine
abhängige Beschäftigung ist jedoch nach der Rechtsprechung
ausgeschlossen, wenn wegen einer gleichzeitig bestehenden
Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftführer
bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der
Sozialversicherung als selbstständig tätig.
Manche Gruppen von
Selbständigen sind dennoch der Rentenversicherungspflicht unterworfen.
Seit dem 01.01.1999 sind einbezogen auch alle
Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht
selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog.
arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
Das
Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 24. November 2005
(B 12 RA 1/04 R) entschieden, dass diese Regelung auch auf
selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend sei
dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten
Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die
GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen käme es auf die
Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese
ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.
Die
Fehler im § 2 Nr. 9, SGB VI, die zu dem BSG-Urteil führten, wurden nun
durch einen Zusatz im Haushaltsbegleitgesetz 2006 geändert. Damit steht
fest, dass GmbH-Geschäftsführer und Limited-Direktoren nicht in
die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, wenn die
Gesellschaft mehr als einen Auftraggeber oder einen
sozialversicherungspflichtigen Angestellten vorweisen kann. Eine
Zurechnung erfolgt nunmehr doch. Damit entfällt auch die von
vielen Gesellschaften befürchtete Nachzahlungspflicht.
Gewerblicher Rechtsschutz
Inanspruchnahmefrist für
Arbeitnehmererfindungen
BGH, Urteil
vom 04.04.2006, X ZR 155/03
Fehlt es
an einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung durch den
Arbeitnehmererfinder (vgl. § 5 ArbEG, beginnt die vom Arbeitgeber
einzuhaltende viermonatige Frist zur Inanspruchnahme einer
Arbeitnehmererfindung (§ 6 ArbEG) zu laufen, wenn der Arbeitgeber die
Diensterfindung zum Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der
Entwicklung beteiligten Erfinder benennt.
Regelstreitwert bei
Markenrechtsstreitigkeiten
BGH, Beschluss vom 16.03.2006, Az.: I ZB
48/05
In seiner Entscheidung hat der BGH
ausgeführt, dass maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes
das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke sei. Das besondere an seiner Entscheidung
ist, dass der BGH sich erstmalig dazu geäußert hat, dass dieses
Interesse im Regelfall mit € 50.000,00
festzusetzen sei.
Erstattung von Abmahnkosten bei
Wettbewerbsverstößen
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom
09.02.2006, 6 U 94/05
Auch von größeren Unternehmen mit
einer eigenen Rechtsabteilung werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
oft an externen Rechtsanwälte abgegeben. Hierbei stellt sich die Frage,
ob die Einschaltung des Rechtsanwaltes überhaupt für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich und geboten war.
Das OLG Frankfurt sieht die Angemessenheit
und Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Abmahnverfahren im
Regelfall als begründet an. Es sei aber sehr wohl zu
prüfen, ob es das verletzte Unternehmen
weniger Zeit kostet, einen Rechtsanwalt zu informieren, als selbst eine
Abmahnung und eine vorbereitete Unterlassungserklärung zu formulieren.
Arbeitsrecht:
Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im
Internet
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom
7.7.2005, 2 AZR 581/04
Ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der
Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten
Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang ("ausschweifend") nutzt
und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Grundsätzlich ist jedoch vor
Ausspruch einer solchen Kündigung jeweils eine Abmahnung des
pflichtwidrigen Verhaltens und ein vom Arbeitgeber
ausgesprochenes Verbot der privaten Internetnutzung notwendig.
In Ausnahmefällen aber, wie auch in dem, über den das BAG
vorliegend zu entscheiden hatte, ist auch eine außerordentliche
Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung zulässig.
Änderung der
Versteuerung von Abfindungen zum 01.01.2006
Bis zum 31.12.2005 galt gemäß § 3 Nr.9
EStG (Einkommensteuergesetz), dass eine Abfindung wegen einer vom
Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von € 7.200
steuerfrei war.
Hatte der Arbeitnehmer das 50.
Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15
Jahre bestanden, erhöhte sich der Freibetrag auf € 9.000,00. Hatte
der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hatte das
Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, galt ein nochmals
erhöhter Freibetrag, nämlich ein Freibetrag von € 11.000,00.
Überstieg die Abfindung die oben
genannten Höchstbeträge des § 3 Nr.9 EStG, dann musste dafür
Lohnsteuer abgeführt werden. Diese konnte allerdings gemäß § 24 Nr.1
a oder b in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt sein.
Mit Wirkung vom 01.01.2006 hat der Gesetzgeber die
Vorschrift des § 3 Nr.9 EStG ersatzlos
abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünstigung für
Abfindungen.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem
01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des
Arbeitgebers beendet werden, gibt es daher keine steuerlichen
Begünstigungen von Abfindungen mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber
gleichzeitig mit der Abschaffung des § 3 Nr.9 EStG eine
Übergangsregelung geschaffen. Diese ist in § 52 Abs.4a Satz 1 EStG
enthalten.
Verkehrsrecht
Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs
bei der Schadensberechnung
BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05
Es ging in dem von dem Bundesgerichtshof zu
entscheidenden Fall um die Frage, ob ein Tarif, der von der
Autovermietung verlangt wurde, der Höhe nach ein objektiv erforderlicher
und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand war. Die Autovermietung
hatte einen einheitlichen Mietwagentarif angeboten, der weit über dem
auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarif" liegt, allerdings
selbst nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterschied.
Der Geschädigte darf vom Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,
die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Grundsätzlich bedeutet dies, dass nur der auf dem örtlich relevanten
Markt erhältliche günstigste Mietwagentarif ersatzfähig ist. Sobald sich
dem Geschädigten Bedenken gegen die Höhe des angebotenen
Unfallersatztarifs aufdrängen, ist es ihm zuzumuten, sich nach anderen
Tarifen zu erkundigen und ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
Auch kann bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit eine Rolle spielen,
wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
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